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Informationen zum Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz, hier insbesondere bei Bieterverfahren

Wenn der Makler nach dem Ausweis fragt ……

Die Verkäufer/ Eigentümer bestehen im strukturierten Bieterverfahren auf eine sehr frühe und eindeutige Personalisierung der Interessenten/ Bieter.

Nur damit besteht die Möglichkeit am Bieterverfahren auch aktiv teilzunehmen

Private Interessenten bitten wir hierzu den Personalausweis mit Vorder- und Rückseite zu scannen oder mit Foto/ Bild und uns per E-Mail an info@ipe-maehler.de zu senden, oder per Fax 0511-77 20 38 zu übermitteln.

Bei Unternehmen hierzu bitte den Personalausweis des vertretungsberechtigten Geschäftsführers, sowie einen Handelsregisterauszug, bzw. Gewerbeanmeldung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und für die eindeutige und klare Identität der Markt – und 

Biet – Teilnehmer.

Allgemeines zum Geldwäschegesetz

So vermeiden Makler hohe Strafen:

Immobiliengeschäfte können grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden. Immobilienmakler sind mit dem Geldwäschegesetz in der Pflicht den Staat im Kampf gegen kriminelle Strukturen zu unterstützen. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.

Neu: ab 1. August 2021:

Erweitertes Transparenzregister beschlossen – das gilt für die Immobilienwirtschaft

Der Bundestag hat die Meldepflicht beim Transparenzregister erweitert. Ein entsprechendes Gesetz wurde am 10. Juni 2021 beschlossen. Das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) soll im Wesentlichen am 1. August 2021 in Kraft treten. Das ist neu für die Immobilienbranche:

Alle Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das betrifft Maklerunternehmen.

Wenn ein inländisches Grundstück nach §1 des Grunderwerbsteuergesetztes für eine juristische Person erworben wird – also zum Beispiel, wenn eine Firma in Deutschland ein Grundstück kauft, muss der beurkundende Notar vor der Beurkundung überprüfen, wer den Kauf des Objekts veranlasst oder kontrolliert hat beziehungsweise wer hinter dem Vertragspartner steht. 

So müssen Immobilienmakler ihre Kunden identifizieren 

Pflicht eines jeden Immobilienmaklers ist es, abzuklären, ob ein Kunde als Privatperson, als Vertreter einer juristischen Person oder eines Unternehmens handelt und sie entsprechend prüfen.

Mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie kann der Immobilienmakler seine Kunden seit Juli 2020 auch mit elektronischen Mitteln identifizieren. Nach 1. August 2021 und dem Inkrafttreten des Vollregisters muss er bei juristischen Personen oder Personengesellschaften Änderungen bei den Meldepflichten beachten.

Natürliche Personen 

Natürliche Personen müssen Makler durch Personalausweis oder Reisepass identifizieren und die folgenden notwendigen Angaben dokumentieren (§ 11 Abs. 4 S. 1 GwG):

  • Vorname und Nachname
  • Geburtsort
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift

Zur Dokumentation muss ein geeignetes Identifikationsdokument wie Personalausweis, Reisepass oder unbefristeter Aufenthaltstitel kopiert oder optisch digitalisiert – zum Beispiel durch ein Foto –erfasst werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG). Das handschriftliche Erfassen reicht bei der aktuellen Gesetzesfassung nicht aus.

Verstößt ein Immobilienmakler gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Geldwäsche-gesetztes, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die je Einzelverstoß mit einer Strafe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Bei vorsätzlichem Handeln sind es bis zu 150.000 Euro (§ 56 Abs. 1 und 2 GwG) und in schwerwiegenden Wiederholungsfällen werden sogar bis zu fünf Millionen Euro fällig (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GwG).

Kontakt:

IPE Immobilien – Projekt – Entwicklung
Werner Mähler
Ohlauer Str. 3
30853 Langenhagen
Tel.  0511 – 77 20 33
Fax. 0511 – 77 20 38
info@ipe-maehler.de